Publikationen
Stiftungsrecht in Argentinien, Marie Weicke, Hamburg
ADJV-Mitglied Marie Weicke veröffentlichte einen Artikel zum Stiftungswesen in Argentinien unter dem Titel „Das Stiefkind der Zivilgesellschaft“ in der Mai-Ausgabe 2015 der Zeitschrift „Die Stiftung“ (Die Stiftung - Magazin für das Stiftungswesen und Philanthropie, Ausgabe 3/2015, Mai 2015, S. 52-54). Der Artikel beleuchtet die historische Entwicklung sowie die aktuelle Rechtslage argentinischer Stiftungen.
Anders als in Deutschland gibt es in Argentinien nur gemeinnützige und keine privatnützigen Stiftungen. Die Geschichte der gemeinnützigen Stiftungen in Argentinien begann Mitte des 17. Jahrhunderts, als die ersten Stiftungen von Mitgliedern der katholischen Kirche gegründet wurden. Ab Ende des 19. Jahrhunderts begannen auch einige argentinische Unternehmen, eigene gemeinnützige Stiftungen ins Leben zu rufen. Wohltätiges Engagement von Privatpersonen hingegen erfolgt in Argentinien traditionell nach wie vor eher durch Spenden an kirchliche Institutionen als durch Gründung eigener Stiftungen.
Das derzeit in Argentinien geltende Stiftungsgesetz aus dem Jahr 1972 wird durch die Vorschriften des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen neuen argentinischen Zivil- und Handelsgesetzbuches ersetzt. Jedoch bringt auch die Gesetzesänderung keine besonderen Anreize für private Stiftungsgründer mit sich.
Neukodifikation des Internationalen Privatrechts in Argentinien, Dr. Jürgen Samtleben, Hamburg
Am 1. August 2015 ist in Argentinien ein neues „Zivil- und Handelsgesetzbuch“ in Kraft getreten, das auch das Internationale Privatrecht umfasst. Während in Argentinien lange der Plan verfolgt wurde, das Internationale Privatrecht in einem eigenen Gesetz zu regeln, setzte sich schließlich die Auffassung durch, diese Materie im Rahmen des neuen Zivilgesetzbuchs zu behandeln. Daraus ergeben sich substantielle Beschränkungen; so wurden in das Gesetz keine Vorschriften über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen aufgenommen. Anderseits enthält das Gesetz nicht nur Vorschriften über das anwendbare Recht, sondern auch über die internationale Zuständigkeit. Ein eigener Abschnitt umfasst dazu die allgemeinen Grundsätze, während die einzelnen Gerichtsstände für die jeweiligen Materien zusammen mit dem anwendbaren Recht geregelt werden. Das Gesetz zielt darauf ab, die bisher im Zivilgesetzbuch verstreuten kollisionsrechtlichen Vorschriften und die dazu ergangene Rechtsprechung systematisch zu ordnen und zu modernisieren. Dabei wurden auch ausländische Gesetze und die internationalen Verträge auf diesem Gebiet umfassend berücksichtigt.
Dr. Jürgen Samtleben hat hierzu einen Artikel in der Zeitschrift „IPRax 2016, S. 289-298“ veröffentlicht.
Vermögen der Insolvenzmasse im Ausland am Beispiel Argentiniens
Vermögen der Insolvenzmasse im Ausland kann der Insolvenzverwalter nur unter Beachtung des jeweiligen Internationalen Insolvenzrechts aller betroffenen Staaten verwenden. Dr. Philipp Esser und Herr Professor Dr. Héctor José Miguens haben hierzu den nachfolgenden Artikel in der Zeitschrift „NZI 7/2011, S. 277-279 “ veröffentlicht.
Stud.Jur. - Das Magazin für Jurastudierende – Heft 1/2020
Jurist sein anderswo - Mit deutschen Examina ins Ausland
Argentinien – Zwei Auswanderinnen erzählen
Seite 13 ff., Stud.Jur.-Interview mit Miriam Anders und Dorothea Garff
Die komplette digitale Ausgabe finden Sie hier:
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Dorothea Garff ist abogada bei Beccar Varela, Buenos Aires, und Mitglied des Beirats der Argentinisch-Deutschen Juristenvereinigung
Frank Behrenz, Argentinien - Dynamische Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen
Frank Behrenz, RA/StB, Geschäftsführer und Leiter Spanish & LatAm Desk, Dr. Kleeberg & Partner GmbH, München, der sich leidenschaftlich gerne mit internationalen Steuerthemen im Verhältnis Deutschland - Argentinien befasst, hat erst kürzlich einen sehr lesenswerten Artikel zur dynamischen Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), dem eine interessante Entscheidung des obersten argentinischen Bundesgerichts (Corte Suprema de Justicia National) vom 02.09.2021 zugrunde liegt, veröffentlicht. Das Urteil ist insoweit von Interesse, da sich dieses erstmalig höchstrichterlich mit den in Argentinien anzuwendenden Prinzipien zur Beurteilung der persönlichen Abkommensberechtigung, der steuerlichen Anerkennung ausländischer Holdinggesellschaften, der bei der Abkommensauslegung anzuwendenden Prinzipien sowie der Berücksichtigung von nationalen Regelungen zur Vermeidung des Abkommensmissbrauchs auseinandersetzt. Damit ist es auch für die Interpretation des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland von Bedeutung.
Mehr hierzu finden Sie im nachfolgenden Link:
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